nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 BayKHV (Bayern) — Anwendungsbereich

Bayerische Kommunikationshilfenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verordnung gilt für alle hör- oder sprachbehinderten Personen, die Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens sind, sowie für hör- oder sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen, Tagespflegestellen und Schulen (Berechtigte).

(2) Der Anspruch auf Kommunikation gemäß Art. 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBGG besteht gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBGG und gegenüber den Staatsanwaltschaften, soweit diese ein Verwaltungsverfahren durchführen (Verpflichtete). Für die Erstattung nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayBGG sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig.

---

Zitiervorschlag: § 1 BayKHV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayKHV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
