Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz
BayJGArt 9 Staatsjagdreviere
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/9#abs-1 (1) Staatsjagdreviere sind die Eigenjagdreviere des Freistaates Bayern mit den angegliederten und ausschließlich der abgetrennten Grundflächen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/9#abs-2 (2) Der Staat übt das Jagdrecht selbst oder durch Verpachtung aus, soweit nicht der Bayerischen Staatsforsten das Jagdausübungsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 des Staatsforstengesetzes zusteht. Übt der Staat das Jagdrecht selbst aus, findet Art. 7 Abs. 2 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/9#abs-3 (3) Inhaber eines gültigen Jagdscheins können in den nichtverpachteten Staatsjagdrevieren neben dem Personal, durch das der Staat die Jagd ausüben läßt, als Jagdgäste zur Jagdausübung zugelassen werden; Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit auch durch Ausgabe befristeter Jagderlaubnisscheine.