Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz

BayJG

Art 27 Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die oberste Jagdbehörde entscheidet über die Verteilung der für Zwecke der Forschung und für sonstige zentrale Zwecke zu verwendenden Anteile der Jagdabgabe im Benehmen mit den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51). Es stellt das verbleibende Aufkommen dem Landesjagdverband Bayern e.V. für die Förderung der Jagd zur Verfügung; der Haushalt des Landesjagdverbands Bayern e.V. unterliegt insoweit der Genehmigung der obersten Jagdbehörde. Bei der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde anzuhören.

Art 26 Art 28