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Art 14 Verpachtung von Teilen eines Jagdreviers; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/14#abs-1 (1) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdreviers bedarf der Zustimmung der Jagdbehörde. Die für die Teilung von Jagdrevieren vorgeschriebenen Mindestgrößen gelten entsprechend. Die Jagdbehörde darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet. Die Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teils von geringerer Größe an den Revierinhaber eines angrenzenden Jagdreviers zulassen, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/14#abs-2 (2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildreviere neun Jahre, für Hochwildreviere zwölf Jahre. Die Jagdbehörde kann im Fall des Abs. 1 Satz 4 oder für die Aufnahme eines Mitpächters oder sonst, wenn besondere Gründe vorliegen, ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/14#abs-3 (3) Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdreviere ist und Flächen zur Jagdausübung zupachten will, kann Jagdpächter sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/14#abs-4 (4) Ein Jagdpachtvertrag kann nach § 12 BJagdG auch beanstandet werden, wenn im Verfahren bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdrevieren zwingende Vorschriften der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung verletzt worden sind. Das gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, daß der Jagdpächter nicht die Gewähr für eine den Zielen des Art. 1 Abs. 2 entsprechende Jagdausübung bietet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/14#abs-5 (5) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten sinngemäß für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrags.

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