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Art 29 BayJAVollzG (Bayern) — Bedienstete

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. Die Art. 176, 178 bis 182 BayStVollzG gelten entsprechend.