Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. Die Art. 176, 178 bis 182 BayStVollzG gelten entsprechend.
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Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. Die Art. 176, 178 bis 182 BayStVollzG gelten entsprechend.