(1) Der Jugendarrest wird getrennt von Strafgefangenen oder Gefangenen anderer Haftarten vollzogen. Art. 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist.
(3) Es sind bedarfsgerechte Räumlichkeiten für Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.