Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Internetversteigerungsverordnung

BayIntVerstV

§ 2 Versteigerungsplattform

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayIntVerstV/2#abs-1 (1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen gemäß § 979 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen ab dem 7. Januar 2010 über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayIntVerstV/2#abs-2 (2) Für Versteigerungen gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen in §§ 3 bis 7.

§ 1 § 3