Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung
BayIngAMV§ 18 Prüferinnen und Prüfer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngAMV/18#abs-1 (1) Die Eignungsprüfung wird durch die Beisitzer gemäß § 4 Abs. 3 gemeinsam abgenommen. Verfügen die oder verfügt einer der Beisitzer nicht über die durch die Eignungsprüfung festzustellende oder eine gleichwertige fachliche Qualifikation, kann die zuständige Stelle entsprechend qualifizierte Personen ersatzweise als Prüferinnen oder Prüfer bestellen, wobei mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer über die Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 verfügen muss. Für die ersatzweise bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten die Vorschriften über Beisitzer entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngAMV/18#abs-2 (2) Erfolgt die Eignungsprüfung in mündlicher Form, sind beide Prüfer berechtigt, Fragen an den Prüfling zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngAMV/18#abs-3 (3) Erfolgt die Eignungsprüfung in schriftlicher Form, wird sie von dem Prüfer erstellt, der über die Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 verfügt. Verfügen beide Prüfer über die Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3, wird die Eignungsprüfung durch einen oder beide Prüfer im gegenseitigen Einvernehmen erstellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngAMV/18#abs-4 (4) Das vorsitzende Mitglied des Anerkennungsausschusses ist zur Anwesenheit während der Prüfung berechtigt.