Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung

BayIngAMV

§ 17 Inhalt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Prüfungsanforderungen müssen den Prüfungs- und Ausbildungsinhalten, Lernergebnissen und Qualifikationszielen eines inländischen grundständigen Studiums in der Fachrichtung entsprechen, welche gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 als Bezugspunkt herangezogen wurde. Die Prüfung ist inhaltlich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BayBQFG zu beschränken.

§ 16 § 18