Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Immissionsschutzgesetz
BayImSchGArt. 9 Vermeidbare Lichtemissionen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayImSchG/9#abs-1 (1) Nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayImSchG/9#abs-2 (2) Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen verboten. Die Gemeinde kann bis längstens 23 Uhr Ausnahmen von Satz 1 zulassen für
1. Gaststätten und
2. zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe an der Stätte der Leistung, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Emissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 9 BayImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.10.2023 – Vf. 18-VIII-19 , Vf. 19-VII-19
- BayObLG, 11.09.2025 – 203 StObWs 182/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.