Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Immissionsschutzgesetz

BayImSchG

Art 7 Rechtsverordnungen der Gemeinden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayImSchG/7#abs-1 (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche

1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe zu verbieten, zeitlich zu beschränken oder von Vorkehrungen abhängig zu machen,

2. das Halten von Haustieren, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten und die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten zu regeln.

Der Vollzug der Verordnung obliegt der Gemeinde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayImSchG/7#abs-2 (2) Die Gemeinden können von Verboten auf Grund von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ausnahmen für den Einzelfall zulassen, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind. Sie müssen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dies erfordern.

Art 6 Art 8