Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Immissionsschutzgesetz

BayImSchG

Art 6 Schutz vor Einwirkungen durch Motoren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayImSchG/6#abs-1 (1) Es ist verboten,

1. lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,

2. motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten, zu betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayImSchG/6#abs-2 (2) Wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 Nr. 2 zulassen.

Art 5 Art 7