Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Immissionsschutzgesetz
BayImSchGArt 6 Schutz vor Einwirkungen durch Motoren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayImSchG/6#abs-1 (1) Es ist verboten,
1. lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,
2. motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten, zu betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayImSchG/6#abs-2 (2) Wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 Nr. 2 zulassen.