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Art 6 BayImSchG (Bayern) — Schutz vor Einwirkungen durch Motoren

Bayerisches Immissionsschutzgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten,

1. lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,

2. motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten, zu betreiben.

(2) Wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 Nr. 2 zulassen.