Gesetze / Landesrecht Bayern / Hygiene-Verordnung
BayHygV§ 5 Überwachung
Stand: 25.08.2026
Für die Überwachung der Vorgaben dieser Verordnung gilt § 16 Abs. 2 IfSG entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt (§ 16 Abs. 4 IfSG).