Für die Überwachung der Vorgaben dieser Verordnung gilt § 16 Abs. 2 IfSG entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt (§ 16 Abs. 4 IfSG).
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Für die Überwachung der Vorgaben dieser Verordnung gilt § 16 Abs. 2 IfSG entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt (§ 16 Abs. 4 IfSG).