Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes
BayHopfDV§ 7 Bescheinigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfDV/7#abs-1 (1) Zusätzlich zu den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über die Zertifizierung von Hopfen, das Bescheinigungsverfahren und die Kontrolle von nicht der Zertifizierung unterliegenden Erzeugnissen vorgeschriebenen Inhalten muß in den Überschriften der Bescheinigung angegeben sein, ob es sich um deutschen Siegelhopfen, sonstigen Siegelhopfen, ein Erzeugnis aus deutschem Hopfen, ein sonstiges Hopfenerzeugnis oder ein Erzeugnis aus Drittlandshopfen handelt. Die Bescheinigungen für Hopfen müssen außerdem die Angabe enthalten, ob es sich um aufbereiteten oder nicht aufbereiteten Hopfen handelt. Der Herkunftssiegelbezirk ist anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfDV/7#abs-2 (2) Zur Siegelung der Bescheinigungen verwendet die amtliche Aufsicht in Gemeinden, denen das Recht zur Führung eines besonderen Hopfensiegels zusteht, dieses, oder das allgemeine Dienstsiegel. Entsprechendes gilt für die Siegelung von Kontrolldokumenten für nicht der Zertifizierung unterliegenden Hopfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfDV/7#abs-3 (3) Für eine Mehrzahl von Einzelpackstücken kann eine gemeinsame Bescheinigung ausgestellt werden. Auf dieser Bescheinigung sind die Nummer und das Gewicht jedes Einzelpackstückes anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfDV/7#abs-4 (4) Geht eine Bescheinigung verloren oder wird ihr Inhalt unkenntlich, erhält die als Ersatz ausgestellte Bescheinigung eine neue Nummer, die unter Streichung der bisherigen Nummer auch auf der Umhüllung anzubringen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfDV/7#abs-5 (5) Über die ausgestellten Bescheinigungen wird von der amtlichen Aufsicht Buch geführt. Aus der Buchführung müssen Nummer und Ausstellungstag der Bescheinigung, Gewicht und Anzahl der Packstücke, Sorte und Erzeugungsort des Hopfens sowie die Nummer der Erzeugererklärung hervorgehen.