Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes

BayHopfDV

§ 6 Zertifizierungsstellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfDV/6#abs-1 (1) Zertifizierungsstellen sind von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Privaten betriebene Siegelhallen oder zugelassene Bescheinigungslager. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung betriebene Siegelhallen gelten als zugelassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfDV/6#abs-2 (2) Siegelhallen werden nach Bedarf errichtet. In jedem Siegelbezirk soll in der Regel eine Siegelhalle bestehen. Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände in einem Siegelbezirk Siegelhallen nicht errichten oder betreiben, können diese Aufgaben auch von zugelassenen Privaten wahrgenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfDV/6#abs-3 (3) Als Bescheinigungslager, in denen die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen durchgeführt wird, können Betriebe, in denen Hopfen aufbereitet oder verarbeitet wird, zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHopfDV/6#abs-4 (4) Private im Sinn des Absatzes 2 oder Betriebe im Sinn des Absatzes 3 sind als Betreiber von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern nur zuzulassen, wenn die sächliche und personelle Ausstattung eine ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierung gewährleistet.

§ 5 § 7