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# § 6 BayHopfDV (Bayern) — Zertifizierungsstellen

Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zertifizierungsstellen sind von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Privaten betriebene Siegelhallen oder zugelassene Bescheinigungslager. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung betriebene Siegelhallen gelten als zugelassen.

(2) Siegelhallen werden nach Bedarf errichtet. In jedem Siegelbezirk soll in der Regel eine Siegelhalle bestehen. Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände in einem Siegelbezirk Siegelhallen nicht errichten oder betreiben, können diese Aufgaben auch von zugelassenen Privaten wahrgenommen werden.

(3) Als Bescheinigungslager, in denen die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen durchgeführt wird, können Betriebe, in denen Hopfen aufbereitet oder verarbeitet wird, zugelassen werden.

(4) Private im Sinn des Absatzes 2 oder Betriebe im Sinn des Absatzes 3 sind als Betreiber von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern nur zuzulassen, wenn die sächliche und personelle Ausstattung eine ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierung gewährleistet.

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Zitiervorschlag: § 6 BayHopfDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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