(1) Die Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet hinterlegte Wertpapierguthaben und Wertpapiere nach pflichtgemäßem Ermessen. Wertpapierguthaben und Wertpapiere können einem vom Staatsministerium bestimmten Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung übergeben werden. Mit Einverständnis des Hinterlegers können verbriefte Wertpapiere während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden.
(2) Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten hierfür trägt der Hinterleger.