Für die Beamten und Beamtinnen, die Anspruch auf freie Heilfürsorge haben (Art. 96 BayBesG), wird das Heilverfahren im Wege der freien Heilfürsorge durch den Dienstherrn durchgeführt.
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Für die Beamten und Beamtinnen, die Anspruch auf freie Heilfürsorge haben (Art. 96 BayBesG), wird das Heilverfahren im Wege der freien Heilfürsorge durch den Dienstherrn durchgeführt.