Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Abgrenzung der Bezirke der Handwerkskammern

BayHaKaAbV

§ 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHaKaAbV/1#abs-1 (1) Die Bezirke der Handwerkskammern sind die Regierungsbezirke in ihrer jeweiligen Abgrenzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHaKaAbV/1#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 umfasst der Bezirk der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz in ihren jeweiligen Abgrenzungen.

§ 2