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§ 1 BayHaKaAbV (Bayern)

Verordnung über die Abgrenzung der Bezirke der Handwerkskammern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezirke der Handwerkskammern sind die Regierungsbezirke in ihrer jeweiligen Abgrenzung.

(2) Abweichend von Abs. 1 umfasst der Bezirk der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz in ihren jeweiligen Abgrenzungen.