Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 98 Nichtverfolgung von Ansprüchen
Stand: 25.08.2026
Der Oberste Rechnungshof ist zu hören, wenn Ansprüche des Staates, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgt werden sollen. Er kann auf die Anhörung verzichten.