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BayHO

Art 97 Bericht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/97#abs-1 (1) Der Oberste Rechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Staatsregierung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in einem Bericht zusammen, den er auch der Staatsregierung zuleitet. Er gibt vorher der zuständigen obersten Staatsbehörde Gelegenheit, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu den für die Aufnahme in den Bericht vorgesehenen Prüfungsbemerkungen zu äußern und nimmt den wesentlichen Inhalt dieser Stellungnahmen, soweit er ihnen nicht Rechnung trägt, in den Bericht auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/97#abs-2 (2) In dem Bericht ist insbesondere mitzuteilen,

1. ob die in der Haushaltsrechnung und in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,

2. in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,

3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,

4. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/97#abs-3 (3) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/97#abs-4 (4) Feststellungen zu Angelegenheiten, die im öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind, werden dem Präsidenten des Landtags sowie dem Ministerpräsidenten und dem zuständigen Staatsminister mitgeteilt.

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