Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 90 Inhalt der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie die Haushaltsrechnung und der Vermögensnachweis ordnungsgemäß aufgestellt sind,

3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.

Art 89 Art 91