Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 89 Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/89#abs-1 (1) Der Oberste Rechnungshof prüft

1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

3. Verwahrungen und Vorschüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/89#abs-2 (2) Der Oberste Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

Art 88 Art 90