Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 89 Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/89#abs-1 (1) Der Oberste Rechnungshof prüft
1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3. Verwahrungen und Vorschüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/89#abs-2 (2) Der Oberste Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.