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# Art 90 BayHO (Bayern) — Inhalt der Prüfung

Bayerische Haushaltsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie die Haushaltsrechnung und der Vermögensnachweis ordnungsgemäß aufgestellt sind,

3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.

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Zitiervorschlag: Art 90 BayHO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/90

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