Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 86 Inhalt des Vermögensnachweises
Stand: 25.08.2026
Den Inhalt des Vermögensnachweises regelt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.