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Art 86 BayHO (Bayern) — Inhalt des Vermögensnachweises

Bayerische Haushaltsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Inhalt des Vermögensnachweises regelt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.