Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/85#abs-1 (1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
3. den Jahresabschluß bei Staatsbetrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/85#abs-2 (2) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nr. 3 absehen sowie erforderlichenfalls weitere Übersichten verlangen.