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Art 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/85#abs-1 (1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,

2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,

3. den Jahresabschluß bei Staatsbetrieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/85#abs-2 (2) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nr. 3 absehen sowie erforderlichenfalls weitere Übersichten verlangen.

Art 84 Art 86