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# Art 85 BayHO (Bayern) — Übersichten zur Haushaltsrechnung

Bayerische Haushaltsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,

2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,

3. den Jahresabschluß bei Staatsbetrieben.

(2) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nr. 3 absehen sowie erforderlichenfalls weitere Übersichten verlangen.

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Zitiervorschlag: Art 85 BayHO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/85

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