Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 82 Kassenmäßiger Abschluß

Stand: 25.08.2026

Bayern

In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:

1. a) die Summe der Ist-Einnahmen,

b) die Summe der Ist-Ausgaben,

c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

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