Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 83 Haushaltsabschluß

Stand: 25.08.2026

Bayern

In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:

1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach Art. 82 Nr. 1 Buchstabe c,

b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach Art. 82 Nr. 1 Buchstabe e;

2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach Art. 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.

Art 82 Art 84