Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 83 Haushaltsabschluß
Stand: 25.08.2026
In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach Art. 82 Nr. 1 Buchstabe c,
b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach Art. 82 Nr. 1 Buchstabe e;
2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach Art. 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.