nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 76 BayHO (Bayern) — Abschluß der Bücher

Bayerische Haushaltsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.