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Art 70 BayHO (Bayern) — Zahlungen

Bayerische Haushaltsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Staatsministerium oder die von ihm ermächtigten Dienststellen schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilt werden. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Benehmen mit dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen zulassen.