Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendig sind.

Art 5 Art 7