Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung BayHO Art 66 Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen Stand: 25.08.2026 Bayern Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG, so hat das zuständige Staatsministerium darauf hinzuwirken, daß dem Obersten Rechnungshof die in § 54 HGrG bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 63-14