Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Stand: 25.08.2026
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.