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BayHO

Art 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/40#abs-1 (1) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, dem Abschluß von Tarifverträgen und der Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen sowie vor der Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen ist die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums einzuholen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/40#abs-2 (2) Auf die Mitwirkung des Staates an Maßnahmen überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

Art 39 Art 41