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Art 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/37#abs-1 (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrags zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. Eines Nachtrags bedarf es nicht, wenn die unvorhergesehene und unabweisbare Mehrausgabe im Einzelfall 5.000.000 € nicht überschreitet oder wenn Rechtsansprüche zu erfüllen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/37#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für den Staat Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/37#abs-3 (3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen innerhalb desselben Einzelplans, möglichst durch Einsparung bei anderen gleichartigen Ausgaben ausgeglichen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/37#abs-4 (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die den Betrag von 250 000 € übersteigen, sind dem Landtag halbjährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/37#abs-5 (5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/37#abs-6 (6) Überplanmäßige Ausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.

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