Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 33 Nachtragshaushaltsgesetze
Stand: 25.08.2026
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.