Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 27 Voranschläge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/27#abs-1 (1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann verlangen, daß den Voranschlägen andere Unterlagen, insbesondere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Organisationspläne sowie Stellenpläne und Stellenbesetzungsübersichten beigefügt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/27#abs-2 (2) Das für den Einzelplan zuständige Staatsministerium übersendet die Voranschläge auch an den Obersten Rechnungshof. Er kann zu den übersandten Voranschlägen Stellung nehmen.

Art 26 Art 28