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# Art 27 BayHO (Bayern) — Voranschläge

Bayerische Haushaltsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann verlangen, daß den Voranschlägen andere Unterlagen, insbesondere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Organisationspläne sowie Stellenpläne und Stellenbesetzungsübersichten beigefügt werden.

(2) Das für den Einzelplan zuständige Staatsministerium übersendet die Voranschläge auch an den Obersten Rechnungshof. Er kann zu den übersandten Voranschlägen Stellung nehmen.

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Zitiervorschlag: Art 27 BayHO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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