Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 25 Überschuß, Fehlbetrag
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/25#abs-1 (1) Der Überschuß oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) zuzüglich des Unterschieds zwischen den aus dem Vorjahr übertragenen und den in das kommende Jahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgaberesten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/25#abs-2 (2) Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, so ist der übersteigende Betrag vorrangig zur Verminderung des Kreditbedarfs, zur Tilgung von Schulden oder zur Abdeckung eines Fehlbetrags zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen. Ein danach noch verbleibender Überschuß ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr als Einnahme einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/25#abs-3 (3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 707-3