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BayHO

Art 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/14#abs-1 (1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben

a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

3. eine Übersicht über die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten sowie die Stellen der Arbeitnehmer.

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/14#abs-2 (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

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