Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/14#abs-1 (1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
3. eine Übersicht über die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten sowie die Stellen der Arbeitnehmer.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/14#abs-2 (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).