Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 19 Übertragbarkeit
Stand: 25.08.2026
Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.