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BayHO

Art. 105 Grundsatz

Stand: 25.08.2026

Bayern2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/105#abs-1 (1) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Staates unterstehen (landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts), gelten

1. die Art. 106 bis 110,

2. die Art. 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/105#abs-2 (2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Staates besteht.

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