Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt. 1 Feststellung des Haushaltsplans
Stand: 25.08.2026
Der Haushaltsplan des Freistaates Bayern (Staates) wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (Art. 13 Abs. 4) verkündet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 1 BayHO →
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