Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art. 1 Feststellung des Haushaltsplans

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Der Haushaltsplan des Freistaates Bayern (Staates) wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (Art. 13 Abs. 4) verkündet.

→Art. 2