Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 1 Feststellung des Haushaltsplans
Stand: 25.08.2026
Der Haushaltsplan des Freistaates Bayern (Staates) wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (Art. 13 Abs. 4) verkündet.