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# Art 80 BayHIG (Bayern) — Studienordnungen

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit dies für die Planung des Studiums erforderlich ist, soll die Hochschule eine Studienordnung durch Satzung aufstellen. Sie regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums. Die Studienordnung kann die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen regeln, insbesondere diese vom Nachweis ausreichender Kenntnisse oder besonderer Befähigung abhängig machen.

(2) Bei Studiengängen, die ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedarf die Studienordnung des Einvernehmens mit dem für die jeweilige staatliche Prüfung zuständigen Staatsministerium. Dies gilt nicht für Studiengänge, bei denen die Hochschulprüfung die staatliche Prüfung umfasst.

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Zitiervorschlag: Art 80 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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