Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIGArt 81 Studienleitende Maßnahmen, begrenzte Fächerwahl
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/81#abs-1 (1) Haben in einem Studiengang einzelne Lehrveranstaltungen eine beschränkte Aufnahmekapazität, kann die Hochschule die Anzahl von Studierenden in einer einzelnen Lehrveranstaltung begrenzen, wenn der Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit dadurch nicht ausgeschlossen wird. Die Kriterien für die Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit begrenzter Aufnahmekapazität legt die Hochschule durch Satzung fest. Die Auswahl soll vorrangig nach dem Studienfortschritt, bei Lehrveranstaltungen gleichen Inhalts an verschiedenen Orten nach sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/81#abs-2 (2) Der Zugang zu Teilstudiengängen, Studienrichtungen oder Studienschwerpunkten und Fächern, die im Verlauf des Studiums gewählt werden können, darf unter der Voraussetzung der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität begrenzt werden. Das Nähere, insbesondere die Zahl der aufzunehmenden Studierenden, die Auswahlkriterien und das Verfahren, regelt die Hochschule durch Satzung. Die Auswahl soll nach Möglichkeit aufgrund von Leistungsnachweisen erfolgen, die im Verlauf des Studiums erbracht worden sind.